Im Rahmen der PEIN & PRIZZI GmbH gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt der Bestellung per Telefon oder Fax gültigen Fassung.
1) Geltung:
Unsere Angebote verstehen sich freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermenge und Lieferzeit.
Es gelten stets die Verkaufs- u. Lieferbedingungen des Verkäufers und zwar auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers einen anderen Inhalt haben.
Eines ausdrücklichen Widerspruches des Verkäufers bedarf es nicht.
2) Zahlung:
Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung „frei Haus“ im Raum Schleswig-Holstein und Hamburg.
Bei Lieferung außerhalb des „frei Haus“-Raumes berechnen wir je nach Abnahmemengen und Entfernung die Frachtdifferenz zwischen „frei Haus“-Grenze und Bestimmungsort.
Bei verspäteter Zahlung werden wir monatlich Verzugszinsen berechnen.
Die Gewichte der Waren werden bei Abgang handelsüblich ermittelt.
Das festgestellte Abgangsgewicht ist für die Rechnungsstellung maßgebend.
Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle oder ähnliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
Die Preise verstehen sich Netto Kasse ohne Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlung hat sofort nach Waren- und Rechnungserhalt zu erfolgen.
Unsere Vertreter sind nur mit ausdrücklicher Vollmacht zum „Inkasso“ berechtigt.
Bei Aufträgen im Nettowert unter 150,00 EURO berechnen wir eine Frachtkostenpauschale von z.Zt. 7,90 EURO.
Nicht fristgerechte Zahlung berechtigt den Verkäufer zur Verweigerung der Weiterlieferung ohne Schadensersatz.
3) Lieferung:
Liefergebiete: Schleswig-Holstein und Hamburg.
Die Ware reist unversichert und auf die Gefahr des Käufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, ist keine Lieferzeit vereinbart, erfolgt die Lieferung sobald als möglich.
Die Verpflichtung des Verkäufers die Lieferfristen einzuhalten entfällt bei Höherer Gewalt oder Umständen, die von dem Verkäufer nicht verschuldet werden.
Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rucktritt vom Kaufvertrag noch wird dadurch ein Schadensersatzanspruch begründet.
4) Gewährleistung:
Der Käufer ist verpflichtet die Ware sofort nach Erhalt auf Gewicht und äußere Beschaffenheit zu prüfen.
Reklamationen können nur sofort nach Warenerhalt berücksichtigt werden.
Verlust, Bruch usw. sofort vom Spediteur / Lieferer auf der Rechnung / Lieferschein bestätigen lassen.
Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Hat der Käufer die gelieferte Ware mit anderem vermischt oder mit der Bearbeitung begonnen, sind jegliche Beanstandungen ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen kann der Verkäufer in angemessener Frist mangelfreie Ware nachliefern.
Geschieht dieses nicht, so kann der Käufer Preisminderung oder Aufhebung des Vertrages verlangen.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzuges aus Verschulden bei Vertragsabschlusses, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen soweit der Schaden nicht vorsätzlich grob fahrlässig verursacht wurde.
Ersatzansprüche wegen mittelbarer oder Folgeschäden bestehen nicht.
5) Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, auch der künftig bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, Eigentum des Verkäufers.
Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt diese für den Verkäufer, sodass dieser Besitzer der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und deren Eigentümer wird.
Im Falle des § 955 BGB wird das Eigentum an diesen Gegenständen im Augenblick der Entstehung auf den Verkäufer übertragen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf und aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt.
Hat der Käufer schon früher über seine Forderungen aus Weiterveräußerungen verfügt, insbesondere durch eine Globalzession oder die von ihm hergestellten Waren in Voraus an Dritte übereignet, so ist er zur Verfügung über die Vorbehaltsweise nicht berechtigt.
Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter EV weiter zu veräußern; der EV des Verkäufers bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetrennten Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt.
Der EV des Verkäufers ist in der ‚Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Kommt der Käufer ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder treten Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auf, so ist der Verkäufer, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt, Vorbehaltwerte zum Zwecke der Verwertung in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
An die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf ist der Verkäufer nicht gebunden.
Dem Käufer gegenüber ist der Verkäufer berechtigt, auch Ware an der dem Verkäufer gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes Miteigentum zusteht, in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
6) Datenschutz:
Die für die Bestell- und Lieferabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und intern zur Geschäftsabwicklung genutzt.
Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.
7) Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus einem Vertragsverhältnis mit uns nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen folgenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Quickborn.
8) Nebenreden:
Mündliche Absprachen mit unseren Vertretern und Abweichungen von diesen Bedingungen benötigen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigungen durch uns.
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